Leistungsspektrum für Arbeitnehmer
Eines steht für uns immer an erster Stelle: Die langfristige Erhaltung Ihrer Gesundheit. Wir sind sowohl bei beruflich erforderlichen Untersuchungen für Sie da als auch Ihr Ansprechpartner mit offenem Ohr für alle gesundheitlichen Fragen. Um Sie bei Ihrer Gesundheitserhaltung vollumfänglich unterstützen zu können, haben wir ein sorgfältiges Leistungsspektrum für Sie entwickelt.
Wie bei jedem Haus- oder Facharzt gilt auch beim Betriebsarzt die ärztliche Schweigepflicht. Ohne Wenn und Aber! Das beinhaltet, dass Ihr Arbeitgeber niemals weder über den Inhalt unserer Gespräche, noch über Untersuchungsergebnisse Kenntnis erhält.
Bei Vorsorgeuntersuchungen erhält der Arbeitgeber einen Bescheid darüber, dass Sie da waren und wann Sie wiederkommen sollen, bei Eignungsuntersuchungen erfährt er, ob Sie geeignet sind oder nicht – ohne Gründe und Diagnosen.
Die ausführlichen Untersuchungs-, Blut- oder Urin-Ergebnisse erhalten Sie persönlich von uns. Wir beantworten Ihnen dazu gerne jede Frage und empfehlen Ihnen u.U. auch das weiterführende Gespräch mit einem Facharzt zu einzelnen Ergebnissen.
Schenken Sie uns Ihr Vertrauen!
Das Ziel der Vorsorge ist, Ihre Arbeitsfähigkeit auf lange Sicht zu erhalten.
Im Rahmen der Vorsorge beraten wir Sie zu allen medizinischen Fragen und Problemen, die mit Ihrer beruflichen Tätigkeit in Verbindung stehen oder stehen könnten. Dabei geht es sowohl um physische als auch psychische Fragen. Wir bieten außerdem weitergehende Untersuchungen und auch Impfungen an, soweit diese in der betreffenden Vorsorgeuntersuchung vorgesehen sind. Darüber hinaus empfehlen wir auch weitergehende Diagnostik und Therapie bei Haus- und Fachärzten.
Neben einem Beratungsgespräch können auch – je nach Art der Vorsorge – körperliche Untersuchungen oder eine Blutabnahme erfolgen. Natürlich nur, wenn Sie dem zustimmen. Zur Untersuchung sollten Sie Ihre Brillen, Hörhilfen und andere Hilfsmittel, die Sie bei der Arbeit benötigen, mitbringen.
Ihr Arbeitgeber erhält nur eine Bescheinigung über die erfolgte arbeitsmedizinische Vorsorge mit dem Zeitpunkt der nächsten Vorsorge, nicht aber über konkrete Untersuchungsergebnisse. Auch, ob eine Impfung erfolgt ist, erfährt der Arbeitgeber nicht. Denn auch beim Betriebsarzt gilt die ärztliche Schweigepflicht.
Das Ziel jeder Eignungsuntersuchung ist es, die Gefährdung dritter Personen während der Ausübung bestimmter Tätigkeiten zu verhindern. Es geht auf keinen Fall darum, Sie „kaputt zuschreiben“, sondern darum, Ihnen im Falle einer Nichteignung, zu einem Wechsel auf eine gesundheitsdienlichere Stelle zu verhelfen, damit Sie Ihren Beruf noch möglichst lange ausüben können!
Es gibt Eignungsuntersuchungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind und regelmäßig durchgeführt werden müssen. Auch vor Aufnahme einer neuen Tätigkeit – sei es im alten oder in einem neuen Betrieb – kann der Arbeitgeber eine Eignungsuntersuchung veranlassen, wenn die Tätigkeit bestimmte gesundheitliche Voraussetzungen erfordert. Ebenso darf bei dem begründeten Verdacht, dass Sie für Ihre Tätigkeit aus medizinischen Gründen nicht mehr geeignet sind, eine anlassbezogene Eignungsuntersuchung veranlasst werden.
Zur Eignungsuntersuchung gehört in jedem Fall ein ärztliches Beratungsgespräch, aber auch eine körperliche Untersuchung und eine Blutuntersuchung, sowie möglicherweise eine EKG-Untersuchung können Teil der Eignungsuntersuchung sein.
Bei bahnärztlichen Eignungsuntersuchungen werden ein Sehtest, ein Hörtest, eine Blut- und Urinuntersuchung und ggf. eine EKG-Untersuchung vorgenommen. Bei der Erstuntersuchung und bei bestimmten Anlässen wird zusätzlich ein Drogenscreening im Urin durchgeführt.
Zur Untersuchung sollten Brillen, Hörhilfen und andere Hilfsmittel mitgebracht werden.
Die Ergebnisse der Eignungsuntersuchung erhält der Arbeitgeber nur das Ergebnis der Eignung bzw. Nicht-Eignung. Konkrete Ergebnisse und Diagnosen erhalten nur Sie persönlich. Denn auch beim Betriebsarzt gilt die ärztliche Schweigepflicht.
Im Ausland, insbesondere in tropischen und subtropischen Ländern, kommen zusätzlich zu den bekannten Gefahren in Ihrem Beruf weitere Gesundheitsrisiken hinzu: Über Tropenkrankheiten, den Umgang mit Hitze und die hygienischen Verhältnisse vor Ort müssen Sie vorab bestmöglich informiert sein, um gesund zu bleiben.
Für alle Mitarbeiter, die im Ausland tätig sind, gilt daher gesetzlich vorgeschrieben die arbeitsmedizinische Vorsorge „Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstige Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen“. Sie beinhaltet abgesehen von der landesspezifischen Beratung auch mögliche sinnvolle Impfungen (außer die Gelbfieberimpfung, die nur von zertifizierten Stellen geimpft und bescheinigt werden darf), die Sie aber natürlich auch ablehnen dürfen.
Auch für Ihre private Urlaubsreise beraten wir Sie gerne. Bitte informieren Sie uns schon bei der Terminvergabe über den Wunsch nach einer privaten Reiseberatung.
Sie haben Fragen oder möchten einen Termin vereinbaren?
Nutzen Sie unsere Kontaktformular, um uns eine Nachricht zu senden.
Bei Fragen rufen Sie uns auch gerne an unter +49 231-987 74 74-0.
FAQ – Häufig gestellte Fragen
Ja. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass in allen Arztpraxen das Tragen einer FFP2-Maske Pflicht ist. Wenn Sie eine der wenigen Ausnahmen im Gesetzestext geltend machen möchten (z.B. bei Einschränkung der Hörfähigkeit), informieren Sie uns bitte vorher. Wir finden dann eine individuelle Lösung.
Welche arbeitsmedizinische Vorsorge für Sie gilt, ist gesetzlich geregelt und hängt davon ab, in welchem Beruf Sie arbeiten und wie sich Ihr Arbeitsplatz gestaltet.
An einer Pflichtvorsorge müssen Sie als Arbeitnehmer alle 3 Jahre teilnehmen. Die Beratung durch die Betriebsärztin bzw. den Betriebsarzt ist dabei verpflichtend. Zur Vorsorge gehörende Untersuchungen, wie Hörtest, Blutabnahme, Urinuntersuchungen etc. werden Ihnen abhängig von der Art der Vorsorge angeboten. Sie dürfen diese aber ablehnen.
Die Angebotsvorsorge muss Ihnen Ihr Arbeitgeber (wiederum gesetzlich geregelt) regelmäßig anbieten. Es ist jedoch Ihre freie Entscheidung, dieses Angebot anzunehmen oder eben nicht.
Wenn Sie Beschwerden haben oder befürchten, die Sie mit der Ausübung Ihres Berufes in Verbindung bringen, dürfen Sie Ihren Arbeitgeber um eine weitere Vorsorgeuntersuchung bitten – die sogenannte Wunschvorsorge. Dieser Bitte wird Ihre Chefin/Ihr Chef in der Regel nachkommen. Eine Wunschvorsorge darf nur aus triftigen Gründen abgelehnt werden.
Unbedingt mitbringen sollten Sie ein Ausweisdokument und Ihren Impfausweis. Bitte denken Sie auch an vorhandene Seh- und Hörhilfen oder andere Hilfsmittel, die Sie zur Ausübung Ihres Berufs benötigen. Über unsere Homepage ist es Ihnen außerdem möglich (Link) schon vorab unseren Praxisfragebogen auszufüllen. Das spart bei Ihrem Termin in unserer Praxis wertvolle Zeit, die wir für Ihre individuelle Beratung nutzen können.
Der Arbeitgeber erhält niemals Untersuchungsergebnisse; auch nicht, welche konkreten Untersuchungen durchgeführt wurden, sondern nur eine Bescheinigung darüber, dass Sie an der Vorsorgeuntersuchung teilgenommen haben. Diese Bescheinigung erhalten Sie und geben diese an den Arbeitgeber weiter.
Die gesetzlich geregelten Vorsorgen mit all ihren Maßnahmen bezahlt immer der Arbeitgeber.
Wenn Sie darüber hinaus noch Leistungen von uns erhalten möchten (z.B. eine private Impfung), müssen Sie das in der Regel selbst bezahlen. Wir rechnen nicht mit den gesetzlichen Krankenkassen ab. Sprechen Sie uns gerne schon bei der Vergabe des Termins an, wenn dieses der Fall ist.
Nein. Wir werden Sie bestmöglich über die in der Vorsorge enthaltenen Impfungen, ihre Vorteile und Nebenwirkungen informieren, aber Sie treffen die Entscheidung. Ihr Arbeitgeber wird nicht darüber informiert, ob Sie geimpft worden sind.
In Berufen, die eine Pflichtimpfung vorschreiben (z.B. gegen Masern im Schulbetrieb), werden Sie jedoch dem Arbeitgeber einen Nachweis über eine solche vorlegen müssen, um Ihren Beruf ausüben zu dürfen.
Nein. Ihr Termin bei uns findet in Ihrer Arbeitszeit statt und Ihr Arbeitgeber muss Sie dafür freistellen.
Ja, das machen wir gerne. Allerdings werden die Kosten dafür und für damit verbundene Impfungen nicht von Ihrem Arbeitgeber bezahlt. Bitte informieren Sie uns schon bei der Terminvergabe über den Wunsch nach einer privaten Reiseberatung, damit wir mehr Zeit einplanen können.
Natürlich. Wenn Sie für Ihr Verständnis, konkrete Übersetzung oder einfach nur für Ihr persönliches Sicherheitsgefühl eine Begleitperson mitbringen möchten, so ist das kein Problem. Auch ein unbetreutes Kind muss Sie nicht von Ihrer Vorsorge abhalten: Es darf Sie gerne in unsere Praxis begleiten.
Sie erreichen uns bequem mit öffentlichen Verkehrsmitteln (der Bahnhof Dortmund-Kurl und die Bushaltestelle Haustenbecke befinden sich in Laufnähe), mit dem Fahrrad oder dem Auto (Parkplätze sind vorhanden). Nähere Informationen zur Anreise finden Sie hier (Link).
Bei einer Eignungsuntersuchung sind bestimmte Untersuchungen vorgeschrieben. Je nach Anlass der Eignungsuntersuchung ist auch ein Drogentest erforderlich. Bei der Eignungsuntersuchung erhalten Sie die Untersuchungsergebnisse und die Beurteilung. Bei gesundheitlichen Bedenken erhält Ihr Chef keine Aussagen über den Grund der Bedenken (nur die Information „geeignet“ oder „nicht geeignet“). Es können aber Voraussetzungen (z.B. „Tragen einer geeigneten Sehhilfe“) für die Eignung festgelegt werden.
Bitte denken Sie unbedingt daran, vorhandene Sehhilfen und Hörgeräte oder andere Hilfsmittel zur Eignungsuntersuchung mitzubringen.
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